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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung: Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.


2 Online- Zugang und Registrierung des Fahrschülers
1.2) Bevor der Fahrschüler einen Ausbildungsvertrag schließen und Ausbildungsleistungen von Fahrschule Sagros in Anspruch nehmen kann, muss er sich zuvor auf dem Internetauftritt www.fahrschule-sagros.de registrieren.
2.2) Im Rahmen dieser Registrierung sind vom Fahrschüler neben seinem Namen, Geschlecht und den Adressdaten eine Gültige E-Mail- Adresse. Eine Gültige Telefonnummer, das Geburtsdatum und ein Passwort anzugeben. Alternativ kann der Fahrschüler auch seine Facebook Connect oder via Google SSO anzumelden. Eine solche Registrierung setzt eine vorherige oder bestehende Anmeldung bei Facebook oder Google voraus.
3.2) Im Rahmen der Registrierung und der späteren Konto Aufladung hat der Fahrschüler auch Angaben zu der von ihm gewünschten Zahlungsart ( z.Bsp. PayPal, Sofortüberweisung, Kreditkarte, oder Rechnung) sowie die für die Zahlungsabwicklung relevanten Daten (z.B. Kreditkarten-Nr.) zu machen. Mit der Angabe der entsprechenden Daten versichert der Fahrschüler, dass er zur Nutzung der betreffenden Zahlungsmittel berechtigt ist.
4.2) Sollte der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht volljährig sein, so wird er zur Angabe der Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten und von deren E-Mail Adresse und/oder Mobilfunknummer aufgefordert. Diese werden durch E-Mail oder SMS um Zustimmung hinsichtlich der Anmeldung des Fahrschülers zur Führerscheinausbildung gebeten.
5.2) Der Fahrschüler verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten, insbesondere sein Passwort, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Fahrschüler wird Fahrschule Sagros unverzüglich informieren, falls er den Verdacht einer unbefugten Nutzung seines Accounts oder Passwortes hat.
6.2) Der Fahrschüler ist verpflichtet, die bei der Registrierung abgefragten Daten wahrheitsgemäß anzugeben. Fahrschule Sagros oder in ihrem Auftrag der Portalbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Vorlage amtlicher Dokumente zu verlangen, um die Identität von Fahrschülern zu überprüfen. Eine Registrierung unter Angabe falscher Daten führt zum Ausschluss des Fahrschülers von der Ausbildung und kann, neben Schadensersatzforderungen von Fahrschule Sagros, auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Fahrschülers führen. Gleiches gilt im Falle der Nutzung des Accounts eines anderen Fahrschülers bei Fahrschule Sagros.
7.2) Die Registrierung ist die Voraussetzung für einen Vertragsschluss. Alleine aufgrund der Registrierung entsteht weder eine Verpflichtung des Fahrschülers, Ausbildungsleistungen abzurufen, noch eine Verpflichtung von Fahrschule Sagros, Ausbildungsleistungen zu erbringen.


3 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben zu entsprechen.


4 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber
die Hälfte des Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 100% des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
C) Mit den Entgelten für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungs-vorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.


5 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung
bis zum Ausgleich der Forderung verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung:
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.


6 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund, gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen
Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fachlehrers verstößt.
Textform der Kündigung:
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wann sie schriftlich per Einschreiben erfolgt.


7 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/1 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber auch vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 1/1 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschrieben theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 1/1 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 1/1 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.


8 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeit bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 20 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz3).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem
Falle 1/1 des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 
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